Die Wahrheitsermittlung im Strafprozess begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse, das die Aufhebung der Schweigepflicht rechtfertigen könnte (Erni Lorenz, Anwalts-geheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, S. 17 f. Rz 38). Wird hingegen der Anwalt im Zu-sammenhang mit der Mandatsführung als Angeschuldigter in eine Strafuntersuchung gezo-gen, ist er auf sein Gesuch hin grundsätzlich vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Das Inte-resse des Anwalts am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor (Erni, a.a.O., Rz 41). Die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis setzt aber ei-ne Dringlichkeit der Preisgabe des Geheimnisses voraus.