Selbst bei Einwilligung der Klientschaft hat sich der An-walt vor seiner Aussage zu vergewissern, dass er seinem Klienten auf keinen Fall schadet. In Fällen, in denen der Anwalt seinen Klienten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder gar der Verurteilung aussetzen könnte, erfolgt grundsätzlich keine Befreiung vom Anwaltsge-heimnis. Die Wahrheitsermittlung im Strafprozess begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse, das die Aufhebung der Schweigepflicht rechtfertigen könnte (Erni Lorenz, Anwalts-geheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, S. 17 f. Rz 38).