Aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient ergeben sich für den Anwalt seinem Klienten gegenüber besondere Pflichten, zu denen namentlich auch die Geheimhaltungspflicht gehört. Die Pflicht des Anwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist als ein besonderer Ausfluss der Treuepflicht gegenüber seinem Klien-ten zu betrachten. Aus diesem Grund darf sich der Anwalt in der Strafuntersuchung gegen diesen nicht auf die Seite der Strafuntersuchungsbehörden stellen und dazu beitragen, seine Klientschaft allenfalls zu überführen. Selbst bei Einwilligung der Klientschaft hat sich der An-walt vor seiner Aussage zu vergewissern, dass er seinem Klienten auf keinen Fall schadet.