Wenn es dem Gesuchsteller darum geht, über seine Tätigkeit als Verwaltungsrat Aus-führungen zu machen, bedarf er dazu keiner Entbindung vom Berufsgeheimnis (ZR 78 [1979] S. 253 Nr. 114). Hätte es sich um eine eigentliche anwaltliche Berufsausübung gehandelt, wäre ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Entbindung vom Anwalts-geheimnis nicht dargetan. Aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient ergeben sich für den Anwalt seinem Klienten gegenüber besondere Pflichten, zu denen namentlich auch die Geheimhaltungspflicht gehört.