Gemäss Abfrage im Zentralen Firmenindex (zefix) war der Gesuch-steller Verwaltungsratsmitglied der drei Y.-Firmen. Die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gehört wohl zur Geschäftstätigkeit des Anwalts, welche den allgemeinen Standespflichten unterstellt ist. Hingegen handelt es sich nicht um eine eigentliche Berufstä-tigkeit des Anwalts, da dieser als Verwaltungsrat wie ein gewöhnlicher Geschäftsmann auf-tritt. Wenn es dem Gesuchsteller darum geht, über seine Tätigkeit als Verwaltungsrat Aus-führungen zu machen, bedarf er dazu keiner Entbindung vom Berufsgeheimnis (ZR 78 [1979] S. 253 Nr. 114).