Aus den Erwägungen: Das Anwaltsgeheimnis umfasst nicht nur den Monopolbereich, sondern alles, was der Anwalt bei seiner beruflichen Tätigkeit in Erfahrung bringt. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Geheimnisherrn in einem Mandatsverhältnis steht (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, N 3 zu Art. 20; vgl. auch Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 103 f.).