| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 12.06.2001 | | Fallnummer: | AR 01 3 | | LGVE: | 2001 I Nr. 38 | | Leitsatz: | § 18 Abs. 1 AnwG. Die Tätigkeit eines Anwalts als Verwaltungsrat einer Firma fällt nicht unter das Berufsgeheimnis des Rechtsanwaltes, weshalb es zur Auskunfterteilung darüber keiner Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht bedarf. Voraussetzungen der Entbindung im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Klienten; kein Anspruch auf vorsorgliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.