Pra 81 [1992] Nr. 185). Der Beauftragte haftet nicht für den Erfolg, sondern dafür, dass er das erforderliche Mass der Sorgfalt anwendet. Bezugspunkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungsziel. Als Sorgfaltspflichtverletzung gilt jede Abweichung von einem nach den Interessen des Gläubigers beurteilten, sachgerechten Handeln (Fellmann Walter, Die Haftung des Anwalts, in: Festschrift SAV, Bern 1998, S. 192 f.). Aufgrund der in Art. 398 OR statuierten Treuepflicht hat der Anwalt die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte.