Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraranspruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10). Inwieweit das Resultat der Auftragserfüllung brauchbar ist, entscheidet sich anhand des konkreten Auftrages an den Rechtsanwalt. Der Anwalt haftet zwar grundsätzlich für jedes, auch für leichtes Verschulden, welches zudem vermutet wird. Die Güte der Dienstleis-tungen des Anwaltes hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad ab, mit dem er konfrontiert ist (BGE 117 II 563 = Pra 81 [1992] Nr. 185).