Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch. Dem schuldhaften Beauftragten steht kein Honorar zu, wenn sein Verhalten für den durch die Schlechterfüllung des Auftrages verursachten Schaden konstitutiv ist, und er hat den Schaden wiedergutzumachen, den sein Verschulden verursacht haben kann (BGE 124 III 425 E. 3b). Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraranspruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10).