Entscheid des Bundesgerichtes vom 22.12.1999, in: Semaine judiciaire 122, Nr. 31, S. 485 ff). Vielmehr gilt heute der Grundsatz, schlechte Auftragserfüllung räume dem Auftraggeber das Recht auf Minderung der Vergütung ein (Fellmann, Berner Komm., N 498 zu Art. 394 OR). Das Honorar des unsorgfältig tätigen Beauftragten wird nach dem "Äquivalenzgedanken" gekürzt (Weber, Basler Komm., N 43 zu Art. 394 OR). Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch.