Einfluss mangelhafter Auftragserfüllung auf das Honorar. ====================================================================== Zu einer Honorarstreitigkeit, für welche nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz vom 30. November 1981 noch die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte als Schiedsgericht zuständig war, erwog diese u.a. Folgendes: Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine nicht gehörige Erfüllung des Auftrages führt nicht einfach zu einem Verlust des Anspruches auf Honorar (BGE 124 III 423 = Pra 88 [1999] Nr. 22; vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 22.12.1999,