Der Beschwerdegegner kann sich nicht damit entlasten, dass er die Belastung der Erbschaft mit den genannten Positionen als zuläs-sig erachtet haben soll. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 12. April 2001 (AR 00 8) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 3. September 2001 abgewiesen.) |