12.3. (...) 13.- Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht hono-rarberechtigt sind, handelt standeswidrig und verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, un-abhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates erfolgt. Aufgrund dessen ist die Disziplinarbeschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner kann sich nicht damit entlasten, dass er die Belastung der Erbschaft mit den genannten Positionen als zuläs-sig erachtet haben soll.