Frappant erscheint schliesslich die Höhe der in dieser Honorarnote für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 23. De-zember 1999 in Rechnung gestellten Barauslagen, welche sich auf nicht weniger als Fr. 1'059.50 belaufen, wovon für Fotokopien allein Fr. 752.-- exkl. Mehrwertsteuer berechnet wurden. 12.2.4. Es ist gegebenenfalls, wie bereits oben ausgeführt, dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten, die einzelnen Positionen der vom Beschwerdegegner gestellten Honorarrech-nungen zu analysieren und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.