Auch der Umstand, dass der Regierungsrat diesen Kostenentscheid damit begründete, dass im aufsichtsrecht-lichen Verfahren "mangels einer gesetzlichen Grundlage" keine Kosten verlegt und keine Par-teientschädigungen zugesprochen werden könnten, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Was somit die Beschwerdeführung des Beschwerdegegners vor dem Regierungsrat anbetrifft, kann grundsätzlich nicht angehen, dass dieser den mit seiner eigenen erfolglosen Beschwerde verbundenen Aufwand kurzum der Erbschaft belastete;