Beide Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen, wes-halb die Argumentation des Beschwerdegegners, es handle sich bei der Abweisung seiner eigenen Beschwerde wie auch bei der von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung um eine Fehlentscheidung, unbehelflich ist und nicht gehört werden kann. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat diesen Kostenentscheid damit begründete, dass im aufsichtsrecht-lichen Verfahren "mangels einer gesetzlichen Grundlage" keine Kosten verlegt und keine Par-teientschädigungen zugesprochen werden könnten, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern.