Im Kostenpunkt hat der Regierungsrat in beiden Entscheiden einerseits von der Erhebung amtli-cher Kosten abgesehen, gleichzeitig aber auch - wie die Vorinstanz - ausdrücklich keine Par-teientschädigungen zugesprochen, mit andern Worten je die Beschwerdeführer selber mit ihren eigenen Parteikosten belastet. Beide Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen, wes-halb die Argumentation des Beschwerdegegners, es handle sich bei der Abweisung seiner eigenen Beschwerde wie auch bei der von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung um eine Fehlentscheidung, unbehelflich ist und nicht gehört werden kann.