12.2.3. Beide Parteien haben den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Janu-ar 1999 je mit eigener Beschwerde erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Luzern wei-tergezogen. Der Regierungsrat hat sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 1 als auch diejenige des Beschwerdegegners abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Im Kostenpunkt hat der Regierungsrat in beiden Entscheiden einerseits von der Erhebung amtli-cher Kosten abgesehen, gleichzeitig aber auch - wie die Vorinstanz - ausdrücklich keine Par-teientschädigungen zugesprochen, mit andern Worten je die Beschwerdeführer selber mit ihren eigenen Parteikosten belastet.