Es ist unerklärlich, dass dieses Akten- und Rechtsstudium für die üblichen Geschäfte der Willensvollstreckung aufgebracht werden musste, nachdem der Willensvollstrecker mit der Erbsache schon längstens vertraut war. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerde-gegner einen grossen Teil dieser Studien zwecks - schliesslich erfolgloser - Abwehr der ge-gen ihn gerichteten Aufsichtsbeschwerde einsetzte und auch diesen Aufwand der Erbmasse belastete, wozu er aufgrund der Kostenverlegung im rechtskräftigen Entscheid des Regie-rungsstatthalters grundsätzlich nicht berechtigt war. 12.2.3.