In den gleichen Zeitrahmen (d.h. zwischen Aufforderung zur Beschwerdevernehmlas-sung und Beschwerdeentscheid (August bis November 1998) fallen überdies auffallend viele Stunden für nicht näher bezeichnetes Akten- und Rechtsstudium, d.h. konkret über 14 Stun-den. Es ist unerklärlich, dass dieses Akten- und Rechtsstudium für die üblichen Geschäfte der Willensvollstreckung aufgebracht werden musste, nachdem der Willensvollstrecker mit der Erbsache schon längstens vertraut war.