Damit ist erstellt, dass der Beschwerdegegner durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegen ihn gegeben hatte und folg-lich auch keinen Anspruch auf ein Honorar für die in diesem Zusammenhang entfaltete Tätig-keit besass , war diese doch wegen seines vorangegangenen Fehlverhaltens notwendig und für die Erbschaft völlig unbrauchbar (BGE 124 III 425). Daran vermag auch die anderslauten-de Argumentation des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2000 nichts zu ändern.