400 Abs. 1 OR verstossen hatte und bei der Erfüllung der testamentarischen Verfügung des Abschlusses eines schriftlichen Pachtvertrages mit Herrn X. und bei der Einreichung der Steuerformulare 1997/98 untätig geblieben war. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdegegner durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegen ihn gegeben hatte und folg-lich auch keinen Anspruch auf ein Honorar für die in diesem Zusammenhang entfaltete Tätig-keit besass , war diese doch wegen seines vorangegangenen Fehlverhaltens notwendig und für die Erbschaft völlig unbrauchbar (BGE 124 III 425).