Aus dem rechtskräftigen Entscheid des Regierungsstatthalters ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in grundsätzlicher Weise gegen seine Pflicht zur umfassenden Rechenschaftsablage über seine Tätigkeit im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR verstossen hatte und bei der Erfüllung der testamentarischen Verfügung des Abschlusses eines schriftlichen Pachtvertrages mit Herrn X. und bei der Einreichung der Steuerformulare 1997/98 untätig geblieben war.