Entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens wurden in diesem Fall die amtlichen Kosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner überbunden, während ausdrücklich keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, was heisst, dass die Parteien ihre Aufwendungen und Kosten mit anderen Worten an sich zu tragen hatten. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner entgegen seiner Ansicht nicht berechtigt, die ihm persönlich als zur Hauptsache unterlegener Partei überbundenen Kosten von Fr. 750.-- (drei Viertel der amtlichen Kosten) als Willensvollstrecker kurzum der Erbschaft zu belasten.