Im Gegensatz zum Ausgang dieses ersten Beschwerdeverfahrens wurde - einige Jahre später - die am 3. August 1998 erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwer-deführerin Ziffer 1 zur Hauptsache gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens wurden in diesem Fall die amtlichen Kosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner überbunden, während ausdrücklich keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, was heisst, dass die Parteien ihre Aufwendungen und Kosten mit anderen Worten an sich zu tragen hatten.