Dass der Beschwerdegegner den in diesem Zusammenhang gehabten Aufwand unter diesen Umstän-den nicht persönlich zu tragen bereit war und der Erbschaft belastete, ist bei dieser Situation nachvollziehbar. 12.2.2. Im Gegensatz zum Ausgang dieses ersten Beschwerdeverfahrens wurde - einige Jahre später - die am 3. August 1998 erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwer-deführerin Ziffer 1 zur Hauptsache gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.