Im Entscheid vom 9. Februar 1994 attestierte die Aufsichtsinstanz dem Beschwerdegegner ausdrücklich, dass auch bei einem materiellen Sachentscheid die Amtsführung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden wäre und damit auch keine Gründe für eine Ent-lassung des Willensvollstreckers gegeben wären. Der damalige Amtsvormund soll sich beim Beschwerdegegner für die Beschwerdeerhebung nachträglich entschuldigt haben. Dass der Beschwerdegegner den in diesem Zusammenhang gehabten Aufwand unter diesen Umstän-den nicht persönlich zu tragen bereit war und der Erbschaft belastete, ist bei dieser Situation nachvollziehbar.