Wegmann, Zürich 1988, S. 150 f.) oder offensichtliche Unkorrektheiten aufweisen. 12.1. (...) 12.2. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegner seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den vor dem Regierungsstatthalter und dem Regie-rungsrat durchgeführten Verfahren in Rechnung gestellt habe, die er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre. Dazu ergibt sich im Einzelnen was folgt: