Der vorliegenden Willensvollstrecker-sache liegt naturgemäss keine Anwaltsvollmacht zwischen den Parteien zugrunde, weshalb auch die in Anwaltsvollmachten häufig verwendete Schiedsgerichtsklausel - womit für Strei-tigkeiten aus dem Anwaltsmandat jeweils die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte begründet wird - ausser Betracht fällt. Das bedeutet, dass die definitive Fest-setzung des angemessenen Honorars nötigenfalls tatsächlich durch den ordentlichen Zivil-richter zu erfolgen hätte.