402 OR) festzulegen ist. Für die Überprüfung der Angemes-senheit dieses (Auftrags- oder eben Willensvollstrecker-) Honorars ist grundsätzlich der ordentliche (Zivil-) Richter zuständig, wie auch der Regierungsstatthalter in seinem Entscheid vom 28. Januar 1999 schon zu Recht ausgeführt hat. Der vorliegenden Willensvollstrecker-sache liegt naturgemäss keine Anwaltsvollmacht zwischen den Parteien zugrunde, weshalb auch die in Anwaltsvollmachten häufig verwendete Schiedsgerichtsklausel - womit für Strei-tigkeiten aus dem Anwaltsmandat jeweils die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte begründet wird - ausser Betracht fällt.