| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Willensvollstreckerhonorars eines Rechts-anwalts hiess die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte eine Disziplinarbeschwerde teil-weise gut. Aus den Erwägungen: 12.- Nach Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit Anspruch auf angemessene Vergütung, welche mangels anderer gesetzlicher Vorschriften nach den Regeln des Auftragsrechts (Art. 402 OR) festzulegen ist.