{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-8_2001-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=762", "Checksum": "076ba7d247443e75f684ce6fe5dc097b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 8", "2001 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "cba91390d09ed759492b5be58f838a17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)\nRegeste:\n§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. | Anwaltsrecht\n\n gleichen Zeitrahmen (d.h. zwischen Aufforderung zur Beschwerdevernehmlas-sung und Beschwerdeentscheid (August bis November 1998) fallen überdies auffallend viele Stunden für nicht näher bezeichnetes Akten- und Rechtsstudium, d.h. konkret über 14 Stun-den. Es ist unerklärlich, dass dieses Akten- und Rechtsstudium für die üblichen Geschäfte der Willensvollstreckung aufgebracht werden musste, nachdem der Willensvollstrecker mit der Erbsache schon längstens vertraut war. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerde-gegner einen grossen Teil dieser Studien zwecks - schliesslich erfolgloser - Abwehr der ge-gen ihn gerichteten Aufsichtsbeschwerde einsetzte und auch diesen Aufwand der Erbmasse belastete, wozu er aufgrund der Kostenverlegung im rechtskräftigen Entscheid des Regie-rungsstatthalters grundsätzlich nicht berechtigt war. 12.2.3. Beide Parteien haben den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Janu-ar 1999 je mit eigener Beschwerde erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Luzern wei-tergezogen. Der Regierungsrat hat sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 1 als auch diejenige des Beschwerdegegners abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Im Kostenpunkt hat der Regierungsrat in beiden Entscheiden einerseits von der Erhebung amtli-cher Kosten abgesehen, gleichzeitig aber auch - wie die Vorinstanz - ausdrücklich keine Par-teientschädigungen zugesprochen, mit andern Worten je die Beschwerdeführer selber mit ihren eigenen Parteikosten belastet. Beide Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen, wes-halb die Argumentation des Beschwerdegegners, es handle sich bei der Abweisung seiner eigenen Beschwerde wie auch bei der von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung um eine Fehlentscheidung, unbehelflich ist und nicht gehört werden kann. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat diesen Kostenentscheid damit begründete, dass im aufsichtsrecht-lichen Verfahren \"mangels einer gesetzlichen Grundlage\" keine Kosten verlegt und keine Par-teientschädigungen zugesprochen werden könnten, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Was somit die Beschwerdeführung des Beschwerdegegners vor dem Regierungsrat anbetrifft, kann grundsätzlich nicht angehen, dass dieser den mit seiner eigenen erfolglosen Beschwerde verbundenen Aufwand kurzum der Erbschaft belastete; dies im Gegensatz zu dem mit der ebenfalls erfolglosen Beschwerdeführung der Gegenpartei gehabten Bemühun-gen, welche vom Willensvollstrecker selbstverständlich in Rechnung gestellt werden durften. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die im Zusammenhang mit dem Beschwerde-verfahren vor dem Regierungsstatthalter gegebene Begründung verwiesen (siehe oben). An-hand der diesen Zeitraum (1.1.1999 bis 23.12.1999) betreffenden Honorarrechnung vom 23. Dezember 1999 fallen darunter jedenfalls folgende Positionen als grundsätzlich nicht hono-rarberechtigt: - 12. 02. 1999 Ausarbeitung Beschwerde an RR (1.Teil) 2.00 h Fr. 500.00 - 18. 02. 1999 Ausarbeitung Beschwerde an RR (2.Teil) 9.25 h Fr. 2'312.50 - 22. 02. 1999 Einreichung Beschwerde an RR (3.Teil) 8.75 h Fr. 2'187.50 Dazu kommen auffällig viele Korrespondenzen mit dem Justizdepartement, für welche übrigens erstaunlicherweise in aller Regel genau gleich viel Zeit, nämlich 0.25 h verwendet worden sein soll, sowie wiederum überdurchschnittlich viel Zeit für nicht näher begründetes Aktenstudium, wovon wohl (wiederum) ein beträchtlicher Teil für die erfolglose persönliche Beschwerde an den Regierungsrat aufgewendet worden sein dürfte. Frappant erscheint schliesslich die Höhe der in dieser Honorarnote für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 23. De-zember 1999 in Rechnung gestellten Barauslagen, welche sich auf nicht weniger als Fr. 1'059.50 belaufen, wovon für Fotokopien allein Fr. 752.-- exkl. Mehrwertsteuer berechnet wurden. 12.2.4. Es ist gegebenenfalls, wie bereits oben ausgeführt, dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten, die einzelnen Positionen der vom Beschwerdegegner gestellten Honorarrech-nungen zu analysieren und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Auf Grund der vorste-henden Erwägungen, dass sich in den Honorarnoten des Beschwerdegegners vom 4. De-zember 1999 und vom 23. Dezember 1999 Positionen befinden, welche der Erbmasse grund-sätzlich nicht belastet werden durften, was für das standesrechtliche Disziplinarrecht tatsäch-lich von Bedeutung ist. 12.3. (...) 13.- Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht hono-rarberechtigt sind, handelt standeswidrig und verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, un-abhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates erfolgt. Aufgrund dessen ist die Disziplinarbeschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner kann sich nicht damit entlasten, dass er die Belastung der Erbschaft mit den genannten Positionen als zuläs-sig erachtet haben soll. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 12. April 2001 (AR 00 8) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 3. September 2001 abgewiesen.) |"}