{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-8_2001-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=762", "Checksum": "076ba7d247443e75f684ce6fe5dc097b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 8", "2001 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "cba91390d09ed759492b5be58f838a17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)\nRegeste:\n§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Willensvollstreckerhonorars eines Rechts-anwalts hiess die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte eine Disziplinarbeschwerde teil-weise gut. Aus den Erwägungen: 12.- Nach Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit Anspruch auf angemessene Vergütung, welche mangels anderer gesetzlicher Vorschriften nach den Regeln des Auftragsrechts (Art. 402 OR) festzulegen ist. Für die Überprüfung der Angemes-senheit dieses (Auftrags- oder eben Willensvollstrecker-) Honorars ist grundsätzlich der ordentliche (Zivil-) Richter zuständig, wie auch der Regierungsstatthalter in seinem Entscheid vom 28. Januar 1999 schon zu Recht ausgeführt hat. Der vorliegenden Willensvollstrecker-sache liegt naturgemäss keine Anwaltsvollmacht zwischen den Parteien zugrunde, weshalb auch die in Anwaltsvollmachten häufig verwendete Schiedsgerichtsklausel - womit für Strei-tigkeiten aus dem Anwaltsmandat jeweils die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte begründet wird - ausser Betracht fällt. Das bedeutet, dass die definitive Fest-setzung des angemessenen Honorars nötigenfalls tatsächlich durch den ordentlichen Zivil-richter zu erfolgen hätte. Das schliesst indessen nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in der vorliegenden Beschwerdesache unter disziplinarrechtlichen Aspek-ten nur, aber immerhin, prüfen kann, ob die Honorarrechnungen des Beschwerdegegners als Willensvollstreckeranwalt - am getätigten Aufwand gemessen - offensichtlich krass übersetzt sind (vgl. dazu Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 er-schienenen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 150 f.) oder offensichtliche Unkorrektheiten aufweisen. 12.1. (...) 12.2. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegner seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den vor dem Regierungsstatthalter und dem Regie-rungsrat durchgeführten Verfahren in Rechnung gestellt habe, die er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre. Dazu ergibt sich im Einzelnen was folgt: 12.2.1. Die erste Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin Ziffer 1 bereits am 10. September 1993 gegen den Willensvollstrecker eingeleitet hatte, musste von dieser und dem damaligen Amtsvormund (Teilungsbeistand der unmündigen Kinder) anlässlich der Verhand-lung vor dem Regierungsstatthalter vorbehaltlos zurückgezogen werden. Im Entscheid vom 9. Februar 1994 attestierte die Aufsichtsinstanz dem Beschwerdegegner ausdrücklich, dass auch bei einem materiellen Sachentscheid die Amtsführung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden wäre und damit auch keine Gründe für eine Ent-lassung des Willensvollstreckers gegeben wären. Der damalige Amtsvormund soll sich beim Beschwerdegegner für die Beschwerdeerhebung nachträglich entschuldigt haben. Dass der Beschwerdegegner den in diesem Zusammenhang gehabten Aufwand unter diesen Umstän-den nicht persönlich zu tragen bereit war und der Erbschaft belastete, ist bei dieser Situation nachvollziehbar. 12.2.2. Im Gegensatz zum Ausgang dieses ersten Beschwerdeverfahrens wurde - einige Jahre später - die am 3. August 1998 erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwer-deführerin Ziffer 1 zur Hauptsache gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens wurden in diesem Fall die amtlichen Kosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner überbunden, während ausdrücklich keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, was heisst, dass die Parteien ihre Aufwendungen und Kosten mit anderen Worten an sich zu tragen hatten. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner entgegen seiner Ansicht nicht berechtigt, die ihm persönlich als zur Hauptsache unterlegener Partei überbundenen Kosten von Fr. 750.-- (drei Viertel der amtlichen Kosten) als Willensvollstrecker kurzum der Erbschaft zu belasten. Dasselbe gilt für die von ihm als in der Hauptsache unterlegener Beschwerdegegner selber gemachten Aufwendungen. Aus dem rechtskräftigen Entscheid des Regierungsstatthalters ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in grundsätzlicher Weise gegen seine Pflicht zur umfassenden Rechenschaftsablage über seine Tätigkeit im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR verstossen hatte und bei der Erfüllung der testamentarischen Verfügung des Abschlusses eines schriftlichen Pachtvertrages mit Herrn X. und bei der Einreichung der Steuerformulare 1997/98 untätig geblieben war. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdegegner durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegen ihn gegeben hatte und folg-lich auch keinen Anspruch auf ein Honorar für die in diesem Zusammenhang entfaltete Tätig-keit besass , war diese doch wegen seines vorangegangenen Fehlverhaltens notwendig und für die Erbschaft völlig unbrauchbar (BGE 124 III 425). Daran vermag auch die anderslauten-de Argumentation des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2000 nichts zu ändern. Anhand der Honorarrechnung vom 4. Februar 1999 sind diesem Beschwer-deverfahren vorab folgende Rechnungspositionen zuzurechnen: - 24. 08. 1998 Ausarbeitung Stellungnahme zur 2. Aufsichtsbeschwerde 4.50 h Fr. 1'125.00 - 21. 09. 1998 Stellungnahme zur Beschwerde (2.Teil) 1.50 h Fr. 375.00 - 23. 11. 1998 Ausarbeitung 2. Stellungnahme gegen die 2. Aufsichtsbeschwerde 4.50 h Fr. 1'125.00 In den"}