{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-8_2001-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=762", "Checksum": "076ba7d247443e75f684ce6fe5dc097b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 8", "2001 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "cba91390d09ed759492b5be58f838a17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.04.2001 AR 00 8 (2001 I Nr. 36)\nRegeste:\n§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. | Anwaltsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |\n| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |\n| Entscheiddatum: | 12.04.2001 |\n| Fallnummer: | AR 00 8 |\n| LGVE: | 2001 I Nr. 36 |\n| Leitsatz: | §§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}