3.7. Zusammenfassend vermag der Beklagte keine Gründe zu nennen, die seine Weigerung zur Herausgabe der streitgegenständlichen Akten rechtfertigen könnten. Demzufolge ist er antragsgemäss dazu zu verpflichten. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 21. September 2000 (AR 00 7) |