Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass er der Klägerin vor oder nach Abschluss des Vergleichs sämtliche Akten ausgehändigt hätte, sondern er geht selber weiterhin davon aus, dass er der Klägerin diese Akten Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 818.90 auszuhändigen hätte, falls die angerufene Behörde die Auffassung vertreten sollte, die Saldoquittung habe die Rückgabe der Akten nicht umfasst. Er kann sich somit seiner Rückgabepflicht auch nicht unter Berufung auf diese Saldoerklärung entziehen. 3.7. Zusammenfassend vermag der Beklagte keine Gründe zu nennen, die seine Weigerung zur Herausgabe der streitgegenständlichen Akten rechtfertigen könnten.