Die Rückgabe der Akten ist eine Nebenleistungspflicht des Beauftragten, keine Hauptleistungspflicht. Daher umfasst die anlässlich der Vereinbarung im Hono-rarprozess abgegebene Erklärung schon von der Sache her nicht automatisch diese sich aus der Beendigung des Mandates ergebende Rückgabepflicht. Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass er der Klägerin vor oder nach Abschluss des Vergleichs sämtliche Akten ausgehändigt hätte, sondern er geht selber weiterhin davon aus, dass er der Klägerin diese Akten Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 818.90 auszuhändigen hätte, falls die angerufene Behörde die Auffassung vertreten sollte, die Saldoquittung habe die Rückgabe der Akten nicht umfasst.