3.6. Was das Argument des Beklagten betrifft, mit der im Honorarprozess der Parteien abgegebenen Erklärung der Parteien, per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu sein, habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte ihr auch keine Akten mehr schulde, so fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Erklärung in diesem Sinne gemeint und der Beklagte sie entsprechend verstanden haben könnte. Die Rückgabe der Akten ist eine Nebenleistungspflicht des Beauftragten, keine Hauptleistungspflicht.