Keinesfalls aber darf er die Herausgabe der Ak-ten, zu der er zivil- und standesrechtlich verpflichtet ist, davon abhängig machen, dass die Klägerin ihm diese Bestandteil des Vergleichs bildende Forderung zusätzlich vergütet. 3.6. Was das Argument des Beklagten betrifft, mit der im Honorarprozess der Parteien abgegebenen Erklärung der Parteien, per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu sein, habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte ihr auch keine Akten mehr schulde, so fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Erklärung in diesem Sinne gemeint und der Beklagte sie entsprechend verstanden haben könnte.