Im Ergebnis läuft dies auf eine Umgehung des abgeschlossenen Vergleichs hinaus. Will der Beklagte sich nicht an diesen Vergleich halten, hat er ihn mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln anzufechten. Keinesfalls aber darf er die Herausgabe der Ak-ten, zu der er zivil- und standesrechtlich verpflichtet ist, davon abhängig machen, dass die Klägerin ihm diese Bestandteil des Vergleichs bildende Forderung zusätzlich vergütet.