Ein solches Ansinnen ist standesrechtlich unzulässig (LGVE 1974 I Nr. 225). Das kann dem Beklagten, der sich selber auf dieses Präjudiz beruft, nicht entgangen sein, und ist auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. 3.5. Weitere standesrechtliche Bedenken weckt der Umstand, dass der Beklagte mit seiner Offerte «Akten gegen Bezahlung der Rechnung über Fr. 818.90» die Bezahlung eines Betrages erzwingen will, der als Teilforderung im Honoraranspruch des Beklagten enthalten war, über den sich die Parteien vergleichsweise umfassend geeinigt haben. Im Ergebnis läuft dies auf eine Umgehung des abgeschlossenen Vergleichs hinaus.