Zudem würde dies nur die Frage der persönlichen Inempfangnahme gegen Be-scheinigung der Vollständigkeit beschlagen, nicht hingegen die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Akten vollständig und voraussetzungslos zur Verfügung zu halten. 3.4. Mit seiner Offerte an die Klägerin, die fraglichen Akten auf seiner Kanzlei abzuholen «selbstverständlich gegen Begleichung der bisher stets bestrittenen Honorarnote» (AR kläg.Bel. 4), macht der Beklagte sinngemäss ein Retentionsrecht an diesen Akten geltend. Ein solches Ansinnen ist standesrechtlich unzulässig (LGVE 1974 I Nr. 225).