Dass er damit seine anwaltliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass er sich seinerseits mit seiner Weigerung, die Akten herauszugeben, davor schützen will, ihm könnte Unvollständigkeit der Aktenherausgabe vorgeworfen werden, was ausnahmsweise die persönliche Inempfangnahme gegen Bescheinigung der Vollständigkeit rechtfertigen könnte (LGVE 1989 I Nr. 28). Zudem würde dies nur die Frage der persönlichen Inempfangnahme gegen Be-scheinigung der Vollständigkeit beschlagen, nicht hingegen die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Akten vollständig und voraussetzungslos zur Verfügung zu halten.