Es ist seine Pflicht als Anwalt, die ihm anvertrauten Akten jederzeit zuordnen und der richtigen Per-son wieder zurückgeben zu können. 3.3. Als standesrechtlich bedenklich erweist sich der Vorschlag des Beklagten, die Klägerin solle die Akten in seiner Kanzlei durchsehen und sie mitnehmen, soweit es sich um die ihrigen handle. Ein solches Vorgehen verstiesse offensichtlich gegen die anwaltliche Geheimhaltungspflicht, würde der Beklagte doch gerade damit in Kauf nehmen, der Klägerin Akten vorzulegen, die anderen Auftraggebern gehören. Dass er damit seine anwaltliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde, bedarf keiner weiteren Begründung.