Der Beklagte selber ordnet somit einen Aktenstoss von 4 cm Höhe der Klägerin zu. Er hat der Klägerin diese Akten nach Abschluss seines Mandates zurückzuerstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin im Honorarprozess eine mit «Erbsache» betitelte Teilforderung bestritten hat oder nicht. Diese Teilforderung vermochte er, wie er selber zugibt, im dortigen Verfahren im Übrigen nicht zu beweisen, was u.a. für ihn wohl Grund dafür gewesen sein mag, zu einer vergleichsweisen Lösung Hand zu bieten.