Der Beklagte war unbestritten während elf Jahren Rechtsvertreter der Klägerin. Dass er aus diesem Mandat noch über Akten der Klägerin verfügt, geht u.a. aus seinem Schreiben vom 20. März 2000 an den heutigen Vertreter der Klägerin hervor, wo er von 4 cm hohen Akten spricht, welche sich noch auf seiner Kanzlei befänden und - falls sie von der Klägerin als die ihren identifiziert werden sollten - von ihr jederzeit mitgenommen werden könnten, wobei er allerdings anfügt «selbstverständlich gegen Beglei-chung der bisher stets bestrittenen Honorarnote». Der Beklagte selber ordnet somit einen Aktenstoss von 4 cm Höhe der Klägerin zu.