, N 152 zu Art. 400 OR). In grundsätzlicher Hinsicht bestreitet der Beklagte den Herausgabeanspruch der Klägerin nicht, da er ausführt, die Klägerin renne mit ihrem Begehren offene Türen ein. 3.1. Der Beklagte war unbestritten während elf Jahren Rechtsvertreter der Klägerin.