{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-7_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=51", "Checksum": "e505c530cd12e312cf5171ae355e7093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 7", "2000 I Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 7 (2000 I Nr. 46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 7 (2000 I Nr. 46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 7 (2000 I Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 und 20 AnwG; Art. 400 OR. Der Anwalt ist nach abgeschlossenem Mandat sowohl zivil- als auch standesrechtlich zur Aktenrückgabe verpflichtet. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:56", "Checksum": "b6646d98aa451ab331b2c6ce35eb587e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 7 (2000 I Nr. 46)\nRegeste:\n§§ 12 und 20 AnwG; Art. 400 OR. Der Anwalt ist nach abgeschlossenem Mandat sowohl zivil- als auch standesrechtlich zur Aktenrückgabe verpflichtet. | Anwaltsrecht\n\n automatisch diese sich aus der Beendigung des Mandates ergebende Rückgabepflicht. Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass er der Klägerin vor oder nach Abschluss des Vergleichs sämtliche Akten ausgehändigt hätte, sondern er geht selber weiterhin davon aus, dass er der Klägerin diese Akten Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 818.90 auszuhändigen hätte, falls die angerufene Behörde die Auffassung vertreten sollte, die Saldoquittung habe die Rückgabe der Akten nicht umfasst. Er kann sich somit seiner Rückgabepflicht auch nicht unter Berufung auf diese Saldoerklärung entziehen. 3.7. Zusammenfassend vermag der Beklagte keine Gründe zu nennen, die seine Weigerung zur Herausgabe der streitgegenständlichen Akten rechtfertigen könnten. Demzufolge ist er antragsgemäss dazu zu verpflichten. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 21. September 2000 (AR 00 7) |"}