Der Kläger musste den Auftrag der Beklagten in diesem Sinne verstehen und ausführen. Würde er in allzu aufdringlicher Sucharbeit die Vermögensbestandteile des Ehe-mannes zusammengetragen und in erster Linie die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Prozesses im Auge gehalten haben, hätte er gegenteils den Erfolg seiner Bemühungen gefährdet und damit gegen den Sinn seines Auftrages verstossen. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 30. August 2001 (AR 00 6) |